Sportbootführerschein See, Binnen oder Bodenseeschifferpatent ( Kat. A )

Sportbootführerschein See

Amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten zu nicht gewerblichen Zwecken mit Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) auf den Seeschifffahrtsstraßen und innerhalb der 3 Seemeilen Zone vorgeschrieben ist. Er gilt ohne Längenbegrenzung.  Mindestalter 16 Jahre.

 

Sportbootführerschein Binnen

Amtlicher Schein, der zum Führen von Sportbooten mit Antriebsmaschine von mehr als 11,03 kW (15 PS) Nutzleistung auf den Binnenschifffahrtsstraßen des Bundes mit Ausnahme des Rheins vorgeschrieben ist. Er gilt für Sportfahrzeuge von weniger als 20 m Länge (auf dem Rhein weniger als 15 m Länge). Auf dem Rhein wird ein Sportbootführerschein-Binnen bereits dann erforderlich, wenn das motorisierte Sportboot mehr als 3,68 kW (5 PS) Nutzleistung hat. Auf den Gewässern der Anlage 2 der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen ist der Sportbootführerschein-Binnen "unter Segel" bei Sportbooten, die ausschließlich unter Segel betrieben werden, erforderlich. Eine Führerscheinpflicht für Segelsurfer besteht nicht mehr, so dass die Alternative "als Segelsurfbrett" im Führerscheindokument weggefallen ist.

 

Bodenseeschifferpatent

Ist die geläufige, in Deutschland auch offiziell verwendete Bezeichnung für die Berechtigung zum Führen eines patentpflichtigen Fahrzeuges auf dem  Bodensee. In der Schweiz wird offiziell lediglich die Bezeichnung Schifferpatent verwendet, in Österreich mit dem Zusatz „für den Bodensee”. Patentpflichtig sind nach der von den drei Staaten gleichlautend erlassenen Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt (Kategorie A) und Segelfahrzeuge mit mehr als 12 m² Segelfläche (Kategorie D). Das Bodenseeschifferpatent wird in Deutschland von den Ländern Baden-Württemberg und Bayern erteilt und kann prüfungsfrei in den amtlichen Sportbootführerschein Binnen umgeschrieben werden, der zum Befahren der Binnenwasser straßen berechtigt. Rechtsgrundlage für das Patent ist § 3 der Verordnung über die Schifffahrt auf dem Bodensee (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung-BSO) vom 10. Dezember 2001.